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17.08.2011

Anwälte sind zur Sachlichkeit verpflichtet

Auch wenn mancher Mandant gerne hätte, dass ihr Anwalt etwas deftiger auftritt, ist Zurückhaltung geboten.   Ein Fall aus der Praxis:

Die Rücksendung eines Originalschreibens des gegnerischen Anwalts mit der Formulierung:

"Haben Sie eigentlich einen Knall?"

stellt einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar. Der Anwalt erhielt dafür von seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer zu Recht eine Rüge.

AnwG Köln v. 24.03.2011