Friedrichstraße 14
65185 Wiesbaden
Ruf: 0611 / 565 779-0
Fax: 0611 / 565 779-45
mail@rechtsanwaeltin1.de
27.04.2010

Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer für im Ausland lebende Deutsche ist mit Europarecht nicht vereinbar

Dies hat der EuGH in Luxemburg (AZ C – 510/08) entschieden.
Nach der bisher geltende Regelung des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts in § 16 II und § 2 I Nr. 3 ErbStG gilt ein steuerlicher Freibetrag von nur 2.000,--€, wenn der Erblasser, Schenker oder der Begünstigte keine Inländer sind. Als Inländer gilt nicht, wer als Deutscher länger als 5 Jahre im Ausland lebt und keinen Wohnsitz im Inland hat.

Die Freibeträge für im Inland lebende Deutsche oder Personen, die noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland leben sind deutlich höher. So beträgt der Freibetrag für Ehepartner 500.000,--€ und für Kinder 400.000,--€.

Diese Regelung ist europarechtswidrig, das hat der EuGH nun klargestellt.

Zugrunde lag der Fall einer seit Jahrzehnten in den Niederlanden lebenden Deutschen, die ihrer Tochter ein Haus in Deutschland schenkte. Das Finanzamt gewährte der Tochter lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000,-€, mit der Folge, dass die Tochter hohe Steuern zu zahlen hatte. Nach dieser Entscheidung nun ist klar, dass er Tochter der „normale Freibetrag“ zusteht in Höhe von 400.00,-- €.

Wichtig ist diese Entscheidung besonders auch für Schenkungen zu Lebzeiten im Rahmen der sukzessiven Unternehmensnachfolge.