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Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse
BGH IX 184/09 Beschluss
Ein vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens erworbener Pflichtteilsanspruch gehört in jedem Fall zur Insolvenzmasse, auch wenn er erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht wird.
In diesem Fall war der Vater der insolventen Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gestorben. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens machte die Schuldnerin diesen Anspruch geltend und mußte ihn klageweise durchsetzen. Sie konnte das Geld jedoch nicht für sich behalten. Es mußte im Wege der Nachtragsverteilung an ihre Gläubiger herausgegeben werden.
Diese Entscheidung ist folgerichtig, denn der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers unabhängig davon, wann er eingeklagt wird.
Wäre der Erbfall erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten, hätte die Entscheidung anders ausgesehen.